Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Solution-Work UG haftungsbeschränkt – im Folgenden kurz Solution-Work UG genannt
Solution-Work UG wird vertren durch:
Geschäftsführer
Michael Klein
Landsknechtweg 22
68163 Mannheim

1. Anwendungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unternehmerische Handlungen der Solution-Work UG und der für sie handelnden Personen. Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Einkaufs,- bzw. Verkaufsbedingungen des Geschäfts- bzw. Vertragspartners ist uneingeschränkt und ohne Ausnahme ausgeschlossen.
Diese Bedingungen gelten, wenn nicht im Einzelnen etwas Anderes schriftlich vereinbart wird.
2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt durch Angebot und inhaltsgleiche Annahme zustande. Sowohl Angebot als auch Annahme müssen schriftlich erfolgen. Die Solution-Work UG kann mündlich mitgeteilte Angebote durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen. Der Vertragsinhalt richtet sich dann nach dieser. Die Solution-Work UG behält sich das Recht zur jederzeitigen Abänderung insbesondere bei Irrtümern, Änderung der Rechtslage, technischen Entwicklungen etc. vor.
3. Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten, Abnahme
Der Leistungsumfang richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung. Im Zweifel ist eine angeforderte Leistung, wie beispielsweise auch eine telefonische Supportanfrage, außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs.
Die Solution-Work UG richtet sich nach den gängigen Standards,hat aber wenn nichts anderes vereinbart wurde und eine Einhaltung eines Standards Mehraufwand verursachen würde, das Recht, auch nicht standardkonforme Techniken anzuwenden.
Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme durch die Solution-Work UG erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten verbindlichen Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die in Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und der Solution-Work UG gegen Entgelt erstellt wird. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmigungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche führen zur Erfordernis gesonderter Termin- und Preisvereinbarungen.
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens 2 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Leistungsbeschreibung mittels der zur Verfügung gestellten Informationen). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von 2 Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraums als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert der Solution-Work UGschriftlich zu melden, die die Mängel dann in angemessener Zeit zu beheben hat . Liegen schriftlich gemeldete wesentliche Mängel vor, sodass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme unter den zuvor angeführten Regeln erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel (wie zum Beispiel Schreibfehler oder auch grammatikalischer Fehler)abzulehnen.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist die Solution-Work UG verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend ab bzw. schafft er nicht die Voraussetzung(en), dass eine Ausführung möglich wird, kann die Solution-Work UG die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber oder sonst seinem Herrschaftsbereich zuzurechnen, so ist die Solution-Work UG berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit(en) der Solution-Work UG angefallenen Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
Umfasst die vertraglich von der Solution-Work UG geschuldete Leistung auch Softwarewartung, so gehören zu den durch das vertragliche Entgelt abgegoltenen Leistungen:
- Übersendung der jeweils jüngsten Fassung der im Rahmen des Nutzungsvertrages überlassenen Version der Software
- Übersendung (ggf. mit den jeweils neuesten Programminstallations-Datenträgern) von Änderungen für die vorhandene Version, soweit diese nicht durch wesentliche Änderungen gesetzlicher oder anderer verbindlicher Bestimmungen bedingt sind.
- Übersendung neuer oder Anpassung vorhandener Dokumentationenen.
- Beseitigung der von der Solution-Work UG zu vertretenden Fehler in dem zu wartenden Softwareprodukt und in den zur Verfügung gestellten Dokumentationenen, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Nutzungsvertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern.
Nicht zur Wartung zählen insbesondere die nachstehenden Leistungen, die eigens zu beauftragen und zu bezahlen sind:
- Beseitigung der nicht von der Solution-Work UG zu vertretenden Fehler.
- Durchführung von Nachschulungen, die aufgrund der von der Solution-Work UGvorgenommenen oder veranlassten Änderungen/Verbesserungen notwendig werden.
- Notwendige Anpassungsarbeiten an der Software bei Änderungen bestehender Betriebssysteme durch deren Hersteller oder anderweitige Änderungen der Infrastruktur von Hard- und Software.
Wurden Stundenkontingente für Dienstleistungen durch den Vertragspartner erworben, so können in diesem Rahmen von der Solution-Work UG sämtliche entgeltliche Leistungen angefordert werden.
4. Leistungsort
Der Leistungsort richtet sich nach dem Gerichtsstand, dass heißt, die Leistung wird in Mannheim erbracht.
Erstellte Daten / Programme werden per Fernübertragung an den Auftraggeber geliefert.
Ist eine Fernübertragung der Daten/Programme nicht gewünscht, oder nicht möglich, so hat der Auftraggeber bevollmächtigten Mitarbeitern der Solution-Work UG zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumen zu verschaffen.
Wird eine Fernübertragung ausgeschlossen, so hat der Auftraggeber die eventuell anfallenden Übernachtungskosten, sowie die Anreise der bevollmächtigten Mitarbeitern zu tragen.
5. Preise, Steuern und Gebühren
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag.
Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs sind vom Vertragspartner der Solution-Work UG unter Zugrundelegung der hierfür aktuellen Preise der Solution-Work UG zu bezahlen.
Wenn nichts Anderes verhandelt wurde, gelten bei Bibliotheks-(Standard-)Programmen die am Tag der Bestellung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand werden von den Vertragspartnern entsprechend berücksichtigt.
6. Liefer- und Leistungstermin
Die Solution-Work UG ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung einzuhalten.
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber alle notwendigen Angaben und Unterlagen vollständig, insbesondere die genehmigte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Maß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von der Solution-Work UG nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der Solution-Work UG führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist die Solution-Work UG berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilleistungen zu erbringen.
Ereignisse höherer Gewalt, die der Solution-Work UG die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen sie, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um eine angemessene Zeit, die die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit umfasst, hinauszuschieben.
7. Zahlung und Verzug
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme oder/und Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist die Solution-Work UG berechtigt, Teilrechnungen zu erstellen.
Erworbene Stundenkontingente sind monatlich zum ersten Werktag voraus zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug ist die Solution-Work UG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen.
Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt die Solution-Work UG, sämtliche Vereinbarungen mit dem Vertragspartner oder auch nur einzelne davon mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Vertragspartner trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist, die 4 Wochen nicht überschreiten muss, keine vollständige Zahlung leistet.
Verzug des Vertragspartners berechtigt die Solution-Work UG ihre eigene Leistung zurückzuhalten, wobei dies alle mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Vereinbarungen betrifft und nicht bloß auf den einzelnen Geschäftsfall beschränkt ist.
Für den Fall eines Liefer- beziehungsweise Leistungsverzugs aus Alleinverschulden der Solution-Work UG ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom konkreten Geschäft zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist, die mindestens 4 Wochen betragen muss, die vereinbarte Leistung / Lieferung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.
8. Rücktritt von einem Vertrag ohne Verschulden der Solution-Work UG, vorzeitige Kündigung eines Wartungsvertrages
Ein Rücktritt von einem Vertrag und/oder eine vorzeitige Kündigung eines Wartungsvertrages sind nicht möglich.
9. Verrechnung
Forderungen der Solution-Work UG und Forderungen des Auftraggeber dürfen nur verrechnet werden wenn diese Forderungen von beiden Vertragspartnern anerkannt sind.
10. Eigentumsvorbehalt
Bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Solution-Work UG. Vor Eigentumsübergang sind Verfügungen über die Ware (Weiterveräußerung, Vermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung, Umgestaltung, etc.) ohne eine im Einzelnen ausgehandelte Einwilligung durch die Solution-Work UG unzulässig.
Bei nicht vollständiger Zahlung, oder bei nicht erfolgter Zahlung behält sich die Solution-Work UGeine Sperrung der administrativen Oberfläche der gelieferten Programme oder Programmbestandteile vor.
11. Gewährleistung
Die Gewährleistung der Solution-Work UG ist auf 6 Monate ab Lieferung / Leistungserbringung beschränkt,
Mängelrügen sind unverzüglich in schriftlicher Form unter möglichst genauer Beschreibung an die Solution-Work UG bekannt zu geben. Nicht unmittelbar nach dieser Beschreibung reproduzierbare behauptete Mängel stellen keine Mängel dar.
Bei Software liegt ein zu behandelnder Fehler vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses reproduzierbar ist.
Behauptete Mängel, die daraus resultieren, dass Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind, stellen keinen Mangel dar.
Für Produkte bzw. Produktteile, die durch den Vertragspartner oder durch Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch die Solution-Work UG.
Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener, nicht unter 4 Wochen liegender Frist behoben. Von dieser Verpflichtung ist die Solution-Work UG dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit der Solution-Work UG kostenlos zur Verfügung zu stellen und die Solution-Work UG in jeder notwendigen und nützlichen Weise zu unterstützen.
Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Software-Update oder durch angemessene Ausweichlösungen.
Die Solution-Work UG übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger – soweit solche vorgeschrieben sind -, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) zurückzuführen sind.
Soweit die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme Gegenstand des Auftrags ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
Bei Wartungsarbeiten gibt die Solution-Work UG nur für die Wartungstätigkeit selbst Gewähr und dass die Wartungsleistungen nicht mit Fehlern behaftet sind. Für das zugrundeliegende Produkt entsteht keine (neue) Gewährleistung.
Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von der Solution-Work UG gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
12. Urheberrecht und Nutzung
Der Auftraggeber erwirbt lediglich das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an Software. Ohne schriftliche Zustimmung der Solution-Work UG ist der Auftraggeber verpflichtet, die Weitergabe der Organisationsausarbeitung, Programme, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Programme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum der Solution-Work UG sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung zum ausschließlichen eigenen Nutzen des Auftraggebers. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht Schadenersatzansprüche nach sich
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek der Solution-Work UG zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation der Solution-Work UGals Gegenleistung dafür aufgenommen werden, dass seine Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.
Die Solution-Work UG nimmt bei vom Auftraggeber übermittelten Inhalten ( z.b. Texte, Bilder) keine Prüfung bezüglich des Urheberechtes vor. Mit Übermittlung der Inhalte bestätigt der Auftraggeber, dass er der Urheberrechtsinhaber ist.
13. Haftung
Die Solution-Work UG haftet für Schäden, egal aus welchen Rechtsgrundlagen der Anspruch abgeleitet wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, sofern ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Den Nachweis des Verschuldens hat immer der Auftraggeber zu erbringen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner ist in jedem Fall ausgeschlossen.
14. Werbung
Der Auftraggeber ermächtigt die Solution-Work UG, Presseveröffentlichungen und Werbemaßnahmen unter Nennung des Vertragspartners (beispielsweise als Referenz) durchzuführen.
15. Datenschutz, Geheimhaltung
Die Solution-Work UG verpflichtet ihre Mitarbeiter, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes insbesondere auch hinsichtlich bei Leistungserbringung zugänglicher Daten einzuhalten.
Die Datenverarbeitung bei der Solution-Work UG erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Kundendaten werden insbesondere erhoben, verarbeitet, genutzt und an beauftragte Partner weitergeleitet, soweit dies für die Begründung und Durchführung des Vertrags mit dem Kunden und der weiteren Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zweckmäßig oder notwendig ist.
16. Kommunikation
Die Solution-Work UG kann davon ausgehen, dass jeder Mitarbeiter des Vertragspartners berechtigt ist, eine Leistung abzurufen, wenn diese den Vertragspartner betrifft oder zu dessen Nutzen angefordert wird. Der Vertragspartner kann einen Zuständigen für den Geschäftsfall benennen. Im Falle der Benennung eines solchen Zuständigen ist es ausschließlich dieser, der Leistungen der Solution-Work UG abrufen kann.
Sämtliche Kommunikation hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Bei Mitteilungen auf anderem Weg hat unverzüglich eine schriftliche Bestätigung zu folgen. Ohne eine solche kann – aber muss die Solution-Work UG diese nicht beachten.
17. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
18. Gerichtsstand und geltendes Recht
Vereinbart wird die Anwendung des geltenden deutschen Rechts.
Gerichtsstand ist Mannheim